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AGB Senger & Pichler IT-Consulting OEG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Senger & Pichler IT Consulting OEG

(gültig ab: 01.08.2004)

 

Für alle Leistungen der Senger und Pichler IT Consulting OEG sowie für Zahlungen an diese gelten ausnahmslos nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie wird im folgenden Auftragnehmer genannt. Mit der Abnahme der Leistung/Ware anerkennt der Auftraggeber diese Bestimmungen unter Ausschluss der eigenen Geschäftsbedingungen.

 

I. Angebote:

Angebote sind verbindlich. Das Angebot muss innerhalb der vom Auftragnehmer bestimmten Frist angenommen werden. Sollte keine Frist bestimmt worden sein, so wird das Angebot dann noch rechtzeitig angenommen, wenn die Annahmeerklärung des Auftraggebers innerhalb angemessener Beförderungsfristen und einer angemessenen Überlegungsfrist dem Auftragnehmer zugeht. Auch eine außerhalb dieser Frist zugegangene Annahmeerklärung gilt als angenommen, sobald der Auftragnehmer in dieser Angelegenheit tatsächlich Arbeiten erbringt. Der Auftragnehmer behält sich Änderungen des Angebotes aus wichtigen, insbesondere aus technischen Gründen vor.

 

II. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

2.1. Die Preise gelten ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung.

Für Werkleistungen (Montage, Reparatur, Wartung und ähnliche Arbeiten) berechnet der Auftragnehmer die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Samstage, Sonn- und Feiertage werden Zuschläge in Höhe von 100%, für Arbeiten nach 18 Uhr von 50% berechnet.

2.2. Zahlungen sind bar, ohne Abzug, spesen- und gebührenfrei und sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen ungewidmete Zahlungen des Auftraggebers zu verrechnen sind, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Teilzahlungen sind jedenfalls zuerst auf Arbeitsleistungen, danach auf die anderen Leistungen anzurechnen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht auf Nichtannahme von Teilzahlungen vor.

2.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnet der Auftragnehmer (ohne besondere Inverzugsetzung) Verzugszinsen von 5 % Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, zumindest aber jährlich 10 % der Gesamtforderung. Mahnkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Weitere Verzugsfolgen sind nicht ausgeschlossen.

2.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von dem Auftragnehmer bestrittenen Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

2.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit Forderungen, die dem Auftragnehmer oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der Auftragnehmer beteiligt ist, gegen den Auftraggeber zustehen, gegen die Forderungen des Auftraggebers aufzurechnen.

 

III. Vertragserfüllung, Versand und Abtretung

3.1. Die Frist für die Vertragserfüllung beginnt mit rechtzeitiger Annahme des Angebotes, jedoch keinesfalls vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat; sofern der Auftragnehmer durch besondere Vereinbarung zum Versand verpflichtet ist, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn der Liefergegenstand dem Frachtführer noch vor deren Ablauf übergeben wurde.

3.2. Der Auftragnehmer darf seine Leistung in Teilen erbringen (z.B.Teillieferungen).

3.3. Die Einhaltung der Erfüllungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

3.4. Bei Werkleistungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

3.5. Ein vereinbarter Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Versandart und Versandweg bleiben dem Auftragnehmer unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließt der Auftragnehmer nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.

3.6. Der Auftraggeber darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.

 

IV. Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang bestimmt sich nach „Ex works“ („EXW – Incoterms 1990“). Bei einem eventuell vereinbarten Versand geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Frachtführer über.

 

V. Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus welchem Rechtsgrund immer gegen den Auftraggeber zustehen, das Eigentum am Liefergegenstand vor.

5.2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur in seinem darauf gerichteten ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der den Auftragnehmer hievon unverzüglich zu verständigen. Die mit der Durchsetzung des Eigentums verbunden Interventionskosten vom Auftragnehmer trägt der Austraggeber.

5.3. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an den Auftragnehmer ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des Auftragnehmers geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind damit nicht ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist nur soweit berechtigt die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist.

5.4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderung um mehr als 20 % hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf sein Verlangen, jedoch nach Wahl von dem Auftragnehmer, Sicherheiten in diesem Umfang freizugeben.

5.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrags zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % der erzielten Erlöse auf die offenen Forderungen des Auftragnehmers angerechnet. Anstelle der Rücknahme kann der Auftragnehmer alle aushaftenden Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig stellen.

5.6. Sofern der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt, hat der Auftraggeber ein monatliches Entgelt von 10 % vom Neuwert des Liefergegenstands ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Auftraggeber auch den Mehrbetrag zu vergüten.

5.7. Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes (Punkt 6.) gegen jedweden Schaden einschließlich Diebstahl zu versichern und auf Verlangen des Auftragnehmers einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an den Auftragnehmer ab.

 

VI. Verzug, Gewährleistung, Schadenersatz

werden vom Auftragnehmer übernommene Pflichten verletzt, so stehen dem Auftraggeber ausschließlich folgenden Rechtsbehelfe zu:

6.1. Bei Überschreitung vereinbarter oder nach Punkt 6.2 verlängerter Fristen um mehr als zehn Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest zweiwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

6.2. Die Erfüllungsfristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb der Einflusssphäre vom Auftragnehmer liegenden Hindernisse, welcher Art auch immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile und dgl., soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung ursächlich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

6.3. Verzögert sich ein eventuell vereinbarter Versand aus einem Grund, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach eigener Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10 % der Angebotssumme als Entschädigung zu begehren. Bei entsprechendem Nachweis kann der Auftragnehmer auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.

6.4. Erwächst dem Auftraggeber aus einer vom Auftragnehmer grob verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0,5 % pro Woche, höchstens aber von 5 % vom Wert jenes Teiles der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5 % vom Leistungsentgelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge Verzögerung durch Zulieferanten.

6.5. Liefergegenstände bzw. erbrachte Leistungen sind unverzüglich zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens binnen 48 Stunden ab Ablieferung der Ware bzw. Abschluss der Leistungen unter Bekanntgabe von der Rechnungsnummer und -datums und des Lieferscheins schriftlich zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. Bei verborgenen Mängeln beträgt diese Frist längstens 48 Stunden ab deren Entdeckung. Die Mängelrüge hat anzuführen, welche Liefergegenstände bzw. Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Die durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachten Kosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.

6.6. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Mängel des Liefergegenstands, die innerhalb der ersten sechs Monate, bei allen sonstigen Leistungen innerhalb von drei Monaten ab dem Gefahrenübergang (Punkt V.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache auftreten.

6.5. Soweit der Auftragnehmer Gewähr leistet, tauscht der Auftragnehmer nach eigener Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand bzw. mängelfreie Teile aus oder bessert der Auftragnehmer nach oder erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder einem Dritten vorgenommen Mangelbeseitigung werden vom Auftragnehmer nicht erstattet.

6.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw. sonstigen vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

6.7. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung sowie Haftung insbesondere für:

a) gebrauchte Gegenstände.

b) Verschleißteile (wie z.B. Festplatte, Lüfter, etc.)

c) Datenverluste durch Virenbefall

d) betriebsbedingten Verschleiß

f) Folgen von Fehlbedienung (z.B. Gewaltschäden) oder vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Handlungen (z.B. Mutwillensschäden).

g) Folgen der Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln.

h) Folgen unvorschriftsmäßiger Wartung

j) Zerstörung, Beschädigung oder Verunstaltung durch höhere Gewalt

k) eine Vergrößerung des Schadens durch Inbetriebnahme vor dem Abschluss einer Reparatur bzw. weiteren Betrieb trotz eingetretenen Schadens.

l) Arbeiten auf Grund von Vorgaben des Auftraggebers

m) wenn der Liefergegenstand ausländischen Vorschriften nicht entspricht

n) für handelsübliche oder von allgemein anerkannten Normen tolerierte Abweichungen

o) Folgen von unterlassener Datensicherung durch den Auftraggeber, außer diese wurde gesondert vereinbart

p) Schäden in Folge der räumlichen Bedingungen bzw. klimatischen Verhältnisse

q) Folgen von Hackerangriffen

r) für Schäden die aufgrund von Updates des Betriebssystems oder der Programm-anwendungen entstehen

s) nicht grob fahrlässig herbeigeführte Mangelfolgeschäden

6.8. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Beseitigung von Mängeln bzw. zum Austausch mangelhafter Gegenstände mittels eingeschriebenen Briefes eine zwei Wochen nicht unterschreitende Nachbesserungsfrist zu gewähren: die Nachbesserungsfrist wird angemessen verlängert, wenn dies die Betriebsverhältnisse beim Auftragnehmer erfordern.

6.9. Befindet sich der Liefergegenstand im Ausland, trägt der Auftragnehmer lediglich jene Kosten der Mängelbeseitigung, die im Inland angefallen wären.

6.10. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder dritter Personen vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5) gerichtlich geltend gemacht werden.

6.11. Für diejenigen Teile der Ware, die der Auftragnehmer von Zulieferanten bezogen hat, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

6.12. Wurde der Liefergegenstand vom Auftragnehmer aufgrund von Angaben des Auftraggebers angefertigt, erstreckt sich die Haftung des nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Auftraggebers entsprechend erfolgt ist.

 

VII. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

7.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers bzw. bei Werkleistungen der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist.

7.2. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist das österreichische Recht unter Ausschluss des UNCITRAL-Kaufrechts anzuwenden.

7.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz vom Auftragnehmer sachlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht anzubringen, das nach den für den Staat, in dem der Auftraggeber seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hiefür sachlich und örtlich zuständig ist.