Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Senger & Pichler IT Consulting OEG
(gültig ab: 01.08.2004)
Für alle Leistungen der Senger und Pichler IT Consulting OEG sowie für Zahlungen an 
diese gelten ausnahmslos nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie wird 
im folgenden Auftragnehmer genannt. Mit der Abnahme der Leistung/Ware 
anerkennt der Auftraggeber diese Bestimmungen unter Ausschluss der eigenen 
Geschäftsbedingungen.
I. Angebote:
Angebote sind verbindlich. Das Angebot muss innerhalb der vom Auftragnehmer 
bestimmten Frist angenommen werden. Sollte keine Frist bestimmt worden sein, so 
wird das Angebot dann noch rechtzeitig angenommen, wenn die Annahmeerklärung 
des Auftraggebers innerhalb angemessener Beförderungsfristen und einer 
angemessenen Überlegungsfrist dem Auftragnehmer zugeht. Auch eine außerhalb 
dieser Frist zugegangene Annahmeerklärung gilt als angenommen, sobald der 
Auftragnehmer in dieser Angelegenheit tatsächlich Arbeiten erbringt. Der 
Auftragnehmer behält sich Änderungen des Angebotes aus wichtigen, insbesondere 
aus technischen Gründen vor.
II. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
2.1.
Die Preise gelten ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung.
Für Werkleistungen (Montage, Reparatur, Wartung und ähnliche Arbeiten) berechnet 
der Auftragnehmer die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze 
und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie 
Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Für 
Samstage, Sonn- und Feiertage werden Zuschläge in Höhe von 100%, für Arbeiten 
nach 18 Uhr von 50% berechnet.
2.2.
Zahlungen sind bar, ohne Abzug, spesen- und gebührenfrei und sofort nach 
Rechnungserhalt zu leisten. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt 
zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber. 
Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen ungewidmete Zahlungen des 
Auftraggebers zu verrechnen sind, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. 
Teilzahlungen sind jedenfalls zuerst auf Arbeitsleistungen, danach auf die anderen 
Leistungen anzurechnen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht auf 
Nichtannahme von Teilzahlungen vor.
2.3.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnet der Auftragnehmer (ohne besondere 
Inverzugsetzung) Verzugszinsen von 5 % Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz 
der Österreichischen Nationalbank, zumindest aber jährlich 10 % der 
Gesamtforderung. Mahnkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Weitere 
Verzugsfolgen sind nicht ausgeschlossen.
2.4.
Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von dem Auftragnehmer 
bestrittenen Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
2.5.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit Forderungen, die dem Auftragnehmer oder 
Arbeitsgemeinschaften, an denen der Auftragnehmer beteiligt ist, gegen den 
Auftraggeber zustehen, gegen die Forderungen des Auftraggebers aufzurechnen.
III. Vertragserfüllung, Versand und Abtretung
3.1.
Die Frist für die Vertragserfüllung beginnt mit rechtzeitiger Annahme des Angebotes, 
jedoch keinesfalls vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden 
Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden 
Anzahlung zu laufen. Die Lieferung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer dem 
Auftraggeber noch vor deren Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat; sofern der 
Auftragnehmer durch besondere Vereinbarung zum Versand verpflichtet ist, ist die 
Lieferfrist gewahrt, wenn der Liefergegenstand dem Frachtführer noch vor deren 
Ablauf übergeben wurde.
3.2.
Der Auftragnehmer darf seine Leistung in Teilen erbringen (z.B.Teillieferungen).
3.3.
Die Einhaltung der Erfüllungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des 
Auftraggebers voraus.
3.4.
Bei Werkleistungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderlichen 
Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe rechtzeitig und kostenlos 
zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie 
ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die überlassenen Hilfskräfte, Geräte und 
Hilfsstoffe übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3.5.
Ein vereinbarter Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. 
Versandart und Versandweg bleiben dem Auftragnehmer unter Ausschluss einer 
Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließt der Auftragnehmer nur im 
Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.
3.6.
Der Auftraggeber darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach schriftlicher 
Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.
IV. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang bestimmt sich nach „Ex works“ („EXW – Incoterms 1990“). Bei 
einem eventuell vereinbarten Versand geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den 
Frachtführer über.
V. Eigentumsvorbehalt
5.1.
Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die 
dem Auftragnehmer aus welchem Rechtsgrund immer gegen den Auftraggeber 
zustehen, das Eigentum am Liefergegenstand vor.
5.2.
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, 
nur in seinem darauf gerichteten ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb 
weiterveräußern. Diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus 
entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot 
betroffen sind, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung 
seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm 
nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte 
hat der den Auftragnehmer hievon unverzüglich zu verständigen. Die mit der 
Durchsetzung des Eigentums verbunden Interventionskosten vom Auftragnehmer 
trägt der Austraggeber.
5.3.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der 
Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus 
Leasinggeschäften schon jetzt an den Auftragnehmer ab, selbst wenn der 
Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist. 
Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach 
Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, gilt die 
Abtretung nur in Höhe des Auftragnehmers geschuldeten Kaufpreises. 
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind damit nicht 
ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nur soweit berechtigt die Forderungen einzuziehen und die 
sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen 
gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist.
5.4.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderung um mehr als 20 % hat 
der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf sein Verlangen, jedoch nach Wahl von dem 
Auftragnehmer, Sicherheiten in diesem Umfang freizugeben.
5.5.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug 
oder Zahlungsunfähigkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand 
jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrags zurückzunehmen oder den Gebrauch 
zu untersagen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, den zurückgenommenen 
Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer 
Manipulationsgebühr von 10 % der erzielten Erlöse auf die offenen Forderungen des 
Auftragnehmers angerechnet. Anstelle der Rücknahme kann der Auftragnehmer alle 
aushaftenden Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig stellen.
5.6.
Sofern der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt, hat der Auftraggeber ein 
monatliches Entgelt von 10 % vom Neuwert des Liefergegenstands ab dem 
Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung 
das Benützungsentgelt, hat der Auftraggeber auch den Mehrbetrag zu vergüten.
5.7.
Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten für die Dauer des 
Eigentumsvorbehaltes (Punkt 6.) gegen jedweden Schaden einschließlich Diebstahl 
zu versichern und auf Verlangen des Auftragnehmers einen entsprechenden 
Nachweis hierüber zu erbringen. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Ansprüche 
aus diesem Versicherungsvertrag für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an 
den Auftragnehmer ab.
VI. Verzug, Gewährleistung, Schadenersatz
werden vom Auftragnehmer übernommene Pflichten verletzt, so stehen dem 
Auftraggeber ausschließlich folgenden Rechtsbehelfe zu:
6.1.
Bei Überschreitung vereinbarter oder nach Punkt 6.2 verlängerter Fristen um mehr als 
zehn Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest 
zweiwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten; 
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
6.2.
Die Erfüllungsfristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb der Einflusssphäre 
vom Auftragnehmer liegenden Hindernisse, welcher Art auch immer, so etwa durch 
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher 
Rohstoffe oder Bauteile und dgl., soweit diese Hindernisse für die 
Fristüberschreitung ursächlich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse 
heben auch während eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs für ihre 
Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich 
mitgeteilt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom 
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind 
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
6.3.
Verzögert sich ein eventuell vereinbarter Versand aus einem Grund, der vom 
Auftraggeber zu vertreten ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Nachfrist von 
höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach 
eigener Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den 
Auftraggeber innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag 
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem 
Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10 % der 
Angebotssumme als Entschädigung zu begehren. Bei entsprechendem Nachweis 
kann der Auftragnehmer auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend 
machen.
6.4.
Erwächst dem Auftraggeber aus einer vom Auftragnehmer grob verschuldeten 
Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0,5 % 
pro Woche, höchstens aber von 5 % vom Wert jenes Teiles der Lieferung, der infolge 
der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden 
kann, bei sonstigen Leistungen 5 % vom Leistungsentgelt. Weitergehende 
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder 
Schadenersatzanspruch infolge Verzögerung durch Zulieferanten.
6.5.
Liefergegenstände bzw. erbrachte Leistungen sind unverzüglich zu untersuchen. 
Mängel sind unverzüglich spätestens binnen 48 Stunden ab Ablieferung der Ware 
bzw. Abschluss der Leistungen unter Bekanntgabe von der Rechnungsnummer und -
datums und des Lieferscheins schriftlich zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. 
Bei verborgenen Mängeln beträgt diese Frist längstens 48 Stunden ab deren 
Entdeckung. Die Mängelrüge hat anzuführen, welche Liefergegenstände bzw. 
Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen 
und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist 
genau zu beschreiben. Die durch unberechtigte oder bedingungswidrige 
Mängelrügen verursachten Kosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
6.6.
Der Auftragnehmer haftet nur für solche Mängel des Liefergegenstands, die innerhalb 
der ersten sechs Monate, bei allen sonstigen Leistungen innerhalb von drei Monaten 
ab dem Gefahrenübergang (Punkt V.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden 
Ursache auftreten.
6.5.
Soweit der Auftragnehmer Gewähr leistet, tauscht der Auftragnehmer nach eigener 
Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen 
einen mängelfreien Gegenstand bzw. mängelfreie Teile aus oder bessert der 
Auftragnehmer nach oder erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine der 
Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter 
Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. 
Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die Kosten 
einer vom Auftraggeber oder einem Dritten vorgenommen Mangelbeseitigung 
werden vom Auftragnehmer nicht erstattet.
6.6.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen 
bzw. sonstigen vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen 
zurückzuhalten.
6.7.
Ausgeschlossen ist die Gewährleistung sowie Haftung insbesondere für:
a) gebrauchte Gegenstände.
b) Verschleißteile (wie z.B. Festplatte, Lüfter, etc.)
c) Datenverluste durch Virenbefall
d) betriebsbedingten Verschleiß
f) Folgen von Fehlbedienung (z.B. Gewaltschäden) oder vorsätzlichen bzw.
fahrlässigen Handlungen (z.B. Mutwillensschäden).
g) Folgen der Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln.
h) Folgen unvorschriftsmäßiger Wartung
j) Zerstörung, Beschädigung oder Verunstaltung durch höhere Gewalt
k) eine Vergrößerung des Schadens durch Inbetriebnahme vor dem Abschluss einer 
Reparatur bzw. weiteren Betrieb trotz eingetretenen Schadens.
l) Arbeiten auf Grund von Vorgaben des Auftraggebers
m) wenn der Liefergegenstand ausländischen Vorschriften nicht entspricht
n) für handelsübliche oder von allgemein anerkannten Normen tolerierte 
Abweichungen
o) Folgen von unterlassener Datensicherung durch den Auftraggeber, außer diese 
wurde gesondert vereinbart
p) Schäden in Folge der räumlichen Bedingungen bzw. klimatischen Verhältnisse
q) Folgen von Hackerangriffen
r) für Schäden die aufgrund von Updates des Betriebssystems oder der Programmanwendungen entstehen
s) nicht grob fahrlässig herbeigeführte Mangelfolgeschäden
6.8. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Beseitigung von Mängeln bzw. 
zum Austausch mangelhafter Gegenstände mittels eingeschriebenen Briefes eine 
zwei Wochen nicht unterschreitende Nachbesserungsfrist zu gewähren: die 
Nachbesserungsfrist wird angemessen verlängert, wenn dies die 
Betriebsverhältnisse beim Auftragnehmer erfordern.
6.9.
Befindet sich der Liefergegenstand im Ausland, trägt der Auftragnehmer lediglich 
jene Kosten der Mängelbeseitigung, die im Inland angefallen wären.
6.10.
Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder dritter Personen vor allem 
Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn 
der Schaden wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig 
herbeigeführt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten 
ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem 
Gefahrenübergang (Punkt 5) gerichtlich geltend gemacht werden.
6.11.
Für diejenigen Teile der Ware, die der Auftragnehmer von Zulieferanten bezogen hat, 
haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gegen die Zulieferanten zustehenden 
Gewährleistungsansprüche.
6.12.
Wurde der Liefergegenstand vom Auftragnehmer aufgrund von Angaben des 
Auftraggebers angefertigt, erstreckt sich die Haftung des nur darauf, dass die 
Ausführung den Angaben des Auftraggebers entsprechend erfolgt ist.
VII. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
7.1.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers bzw. bei Werkleistungen der Ort, an 
dem die Leistung zu erbringen ist.
7.2.
Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist das österreichische Recht unter 
Ausschluss des UNCITRAL-Kaufrechts anzuwenden.
7.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz vom Auftragnehmer sachlich 
zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, 
Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht anzubringen, das nach den für den 
Staat, in dem der Auftraggeber seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen 
Rechtsvorschriften hiefür sachlich und örtlich zuständig ist.